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COVID-19 – Ausgleich finanzieller Belastungen der Pflegeeinrichtungen

Aufgrund der Corona-Krise sind Gesundheitseinrichtungen, darunter auch Pflegeeinrichtungen, durch außerordentliche Aufwendungen oder Einnahmeausfälle finanziell stark belastet. Dazu zählen u. a. Corona-bedingte Mehraufwendungen, z. B. im Bereich persönlicher Schutzausrüstung, zusätzliche Personalkosten, durch Schließung der Einrichtung entstehende Einnahmeverluste, usw.

Mit den im Krankenhausentlastungsgesetz § 150 Abs. 1 bis Abs. 6 SGB XI vorgesehenen Regelungen soll eine ausreichende pflegerische Versorgung von Pflegebedürftigen sichergestellt werden. Dabei erhalten Träger von Pflegeinrichtungen zur Erstattung von Mehraufwendungen und Mindereinnahmen eine finanzielle Unterstützung. Darüber hinaus werden Pflegeeinrichtungen befristet von Bürokratie entlastet, d. h., Qualitätsprüfungen entfallen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen treten in Kraft und Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen sind optional.*

Um Ihnen eine kompakte, aber dennoch ausführliche Zusammenfassung zum Krankenhausentlastungsgesetzt § 150 XI geben zu können, haben wir unseren Experten, Igor Ratzenberger (Vorstandsvorsitzender bpa Sachsen; Unternehmensberater), darum gebeten, alle relevanten Fakten in einem kurzen Video für Sie zu erläutern:

Hier geht’s zum Video mit Igor Ratzenberger


Richtlinien, Vereinbarungen und Formulare zum Krankenhausentlastungsgesetz § 150 SGB XI finden Sie hier:
Richtlinien, Vereinbarungen, Formulare – GKV-Spitzenverband



*Quelle: Bundesministerium für Gesundheit: Bundesrat stimmt Gesetzespaketen zur Unterstützung des Gesundheitswesens bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu. Online verfügbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/corona-gesetzespaket-im-bundesrat.html, Stand 22.04.2020


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